Regelung Autos
STRASSENVERKEHRSORDNUNG
(Gesetzliche Regelungen Verordnung des Regierungsrats)
Kapitel IV: Reifen
Punkt 9.2 des Erlasses vom 30. September 1997 legt in Abänderung von Artikel 9 des Erlasses vom 29. Juli 1970 die gesetzliche Profil-Mindesttiefe von Motorrad-Reifen wie folgt fest:
« 9.2. An Fahrzeugen (*), die nicht in den Bereich des obenstehenden Punkts 9.1. fallen, muss die an vier gleichmäßig über den Reifen verteilten Punkten gemessene Profiltiefe an mehr als einem der vier Punkte mindestens 1 Millimeter betragen».
(*) Im Sinne von Artikel R. 311-1 der frz. Straßenverkehrsordnung gehören « Motorräder » zu der Fahrzeugkategorie, auf die obiger Punkt 9.2 anwendbar ist.



